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(in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Berufsgenossenschaften)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch für Wegeunfälle, die nicht privater Natur sind. Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück ereignen. Der Hinweg beginnt mit dem Verlassen der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes und endet mit dem Be-treten des Betriebsgeländes. Für den Rückweg gilt entsprechendes. Es muss nicht unbedingt der kürzeste, es kann auch der verkehrsgünstigste Weg zwi-schen Wohnung und Arbeitsstätte gewählt werden.
Grundsätzlich sollte ein Unfallverletzter bei der behandelnden Stelle direkt mit-teilen, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelte, damit z.B. direkt die entsprechenden Formulare verwendet werden und eine unverzüg-liche Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen kann. So kann z.B. von der BG her schon ein Berufshelfer ins Krankenhaus beim Unfallverletz-ten vorstellig werden und einiges im Vorfeld in die Wege leiten (wie Reha-Maßnahmen etc.).
Der zentrale Ansprechpartner für Verletzte oder Erkrankte während der ge-samten Rehabilitation ist der Berufshelfer.
Der Berufshelfer wird insbesondere dann aktiv, wenn ein Verletzter nicht mehr problemlos an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Dafür braucht der Berufshelfer medizinische Kenntnisse, aber auch berufskundiges Wissen. Denn er muss die Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen können und Lösungen für eine berufliche Wiedereingliederung erarbeiten. Dabei spielen die Vorstellungen des Rehabilitanden genauso eine Rolle wie wirtschaftliche Erwägungen.
Der Berufshelfer führt Verhandlungen mit Arbeitsämtern, Unternehmen, Be-rufsförderungswerken und anderen Stellen, die für die berufliche Rehabilitation wichtig sein können. Der Berufshelfer kümmert sich auch um die soziale Reha-bilitation.
Für Arbeitsunfälle und für Wegeunfälle werden übrigens auch immer die Be-rufsgenossenschaften die zuständigen Stellen bleiben. Was es nicht mehr gibt, ist eine Berufsunfähigkeitsrente vom Staat.
Der Unterschied ist folgender: Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen nach Arbeits- oder Wegeunfällen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen zahlt die Berufsgenossen-schaft eine Rente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit von mindestens 20 Prozent.
Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, die nicht durch einen Arbeitsunfall, Wege-unfall oder Berufskrankheit verursacht wurde, so entfällt jetzt die Berufsun-fähigkeitsrente vom Staat, die Berufsgenossenschaften zahlen aber auch nicht, da es kein Versicherungsfall im BG-Sinne ist. Hier kann man sich nur selber durch eine private Versicherung bei kommerziellen Versicherungsunternehmen absichern.
Noch eine kleine Anmerkung:
Von der Gesundheitsreform sind die Berufsgenossenschaften (noch!) nicht betroffen!
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